Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit

Auch wenn der Titel kompliziert klingt, bildet dieses Gesetz mit den Aktualisierungen seit 1958 eine wichtige Grundlage für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit.

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden in Bayern, egal ob sie im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft tätig sind. Lediglich für Bundesbeamte gibt es eine abweichende Regelung. Dieses Gesetz gilt unabhängig von tariflichen Regelungen.

Nähere Informationen zum Gesetz und wie die Antragstellung erfolgt findet ihr unter  http://www.bjr.de/themen/ehrenamtliches-engagement/freistellung-zum-zwecke-der-jugendarbeit.html